Die Bemessungsgrundlage dient der Ermittlung der sozial gestaffelten Klientenselbstbehalte und wird anhand folgender Parameter ermittelt:
Erhebung der Bemessungsgrundlage
Die Erhebung erfolgt durch die mobilen Pflege- und Betreuungsorganisationen (Sozial- und Gesundheitssprengel, mobile Pflegevereine, Innsbrucker Soziale Dienste) in Tirol.
Das Einkommen ist das Nettoeinkommen bzw. die Nettopension sowie das sonstige Einkommen der zu pflegenden Person und deren Ehe- bzw. Lebenspartner.
Bei betreuten Kindern ist das Einkommen dessen Nettoeinkommen bzw. Nettopension sowie sonstige Einkommen zzgl. der Einkommen der Eltern bzw. der Unterhaltsverpflichteten.
Nicht berücksichtigt werden:
Als Ausgaben können die Wohnkosten und Kosten für den Lebensunterhalt sowie verpflichtende Unterhaltsleistungen wie folgt angerechnet werden. Die nachstehend angeführten Ausgaben können nur für jene Personen geltend gemacht werden, deren Einkommen in die Berechnung der Einnahmen einbezogen wurden.
Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen)
Die Mietkosten werden in angemessener und nachgewiesener Höhe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt berücksichtigt.
Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze:
Wenn die Mietkosten bzw. Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen nicht nachgewiesen werden können oder nicht nachgewiesen werden wollen, gelten folgende Pauschalsätze:
Die Betriebskosten werden in angemessener und nachgewiesener Höhe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt berücksichtigt.
Wenn die Betriebskosten nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze:
Wenn die Betriebskosten nicht nachgewiesen werden können oder nicht nachgewiesen werden wollen, gelten folgende Pauschalsätze:
Als Betriebskosten werden anerkannt Ausgaben für Heizung, Strom und Wasser, Kanal- und Müllgebühren, Versicherungsprämien (Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung, etc.), Grundsteuer und Abgaben, Verwaltungskosten sowie Hausbetreuungsaufwendungen.
Der Nachweis der Betriebskosten erfolgt über Vorschreibungen der Hausverwaltungen, Bankbelege, Abbuchungsaufträge, etc.
Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen bestehende Unterhaltsverpflichtungen (z.B. Zahlungen eines Ehepartners für seinen in einem Heim untergebrachten Partner, Alimentationszahlungen, etc.) können bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Der Nachweis dieser Aufwendungen erfolgt durch Gerichtsurteile, behördliche Vorschreibungen, etc.
Die Kosten für den Lebensunterhalt werden nach den Grundsätzen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes berechnet und betragen:
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird entsprechend dem jeweils gültigen Pflegegeldbescheid zur Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen.
Sonderfälle
Falls zwei oder mehrere Personen in einem Haushalt von mobilen Diensten betreut oder gepflegt werden, wird die Bemessungsgrundlage durch die Anzahl der gepflegten bzw. betreuten Personen dividiert und dieser Anteil als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Personen, die ihr Einkommen nicht darlegen, sind in die höchste Selbstbehaltsstufe einzuordnen.
Anpassung der Bemessungsgrundlage
Die Anpassung der Bemessungsgrundlage entsprechend geänderter Grundlagendaten (Einkommen, Pflegegeld, Kosten Lebensunterhalt, Wohnkosten, etc.) erfolgt grundsätzlich nur einmal jährlich im März und findet ab 1. April Anwendung. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage sind jährlich die Einnahmen offen zu legen, im Bereich der Ausgaben erfolgt eine Neuberechnung von Seiten der mobilen Pflegeorganisationen nur alle 3 Jahre.
In Ausnahmefällen kann eine unterjährige Anpassung erfolgen, zB.: